Kündigungsschutz – Funktion und Geltungsbereich

Der Kündigungsschutz spielt im deutschen Arbeitsrecht eine große Rolle. Doch es unterliegt nicht jeder diesem Schutz. Ebenso wird der Kündigungsschutz in zwei Formen untergliedert.

Was bedeutet Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz (KSchG) ist im Arbeitsrecht verankert und sorgt für den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen seitens des Arbeitgebers. Arbeitgeber können nur wirksam kündigen, wenn formale Vorschriften, gesetzliche Kündigungsfristen und zulässige Kündigungsgründe vorliegen. Der Arbeitsschutz tritt in Kraft sobald das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Das Kündigungsschutzgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern gegen eine fehlerhafte oder unzulässige Kündigung zu klagen und dieser somit zu widersprechen.

Arten des Kündigungsschutzes

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen geschehen – hierbei wird zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung kann aus personenbedingten Gründen (z. B. lange Krankheit, fehlende Arbeitserlaubnis, Freiheitsstrafe), verhaltensbedingten Gründen (z. B. Beleidigung, Arbeitsverweigerung, unerlaubte Nebentätigkeit, Unpünktlichkeit) oder betriebsbedingten Gründen (z. B. Umsatzrückgang, Stilllegung, Absatzprobleme, Konkurs, Fremdvergabe) veranlasst werden. Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, beispielsweise aufgrund von Konkurrenztätigkeit, Beleidigung, Diebstahl, Alkoholmissbrauch oder Korruption.

Der Kündigungsschutz gilt nicht für Geschäftsführer, Organe, Vorstände, leitende Angestellte und freie Mitarbeiter. Der Kündigungsschutz wird in zwei Formen unterschieden:

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die in Teil- oder Vollzeit beschäftigt sind oder in Minijobs. Der besondere Kündigungsschutz schützt besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer. Darunter zählen beispielsweise Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht für Auszubildende. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schützt Auszubildende vor einer Kündigung.

Der besondere Kündigungsschutz

Den besonderen Kündigungsschutz gibt es, um Arbeitnehmer vor einer Kündigung und deren Folgen zu schützen, die aufgrund ihrer Funktion in dem Unternehmen als auch ihrer persönlichen Lebenssituation besonders schutzwürdig sind. Eine Kündigung dieser Mitarbeiter ist nur in Ausnahmefällen unter strengen, gesetzlichen Anforderungen zulässig.

Für welchen Mitarbeiter gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz, Schwangere und Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit. Ebenso fallen Auszubildende, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmervertreter, Freiwilligen- und Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte unter den besonderen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz für Schwangere und Väter

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet das Kündigungsverbot für Schwangere kurz nach der Geburt zur Sicherstellung des Arbeitsplatzes in der besonderen Lebenssituation. Dieser Kündigungsschutz setzt ab Tag eins der Schwangerschaft ein und gilt bis vier Monate nach Entbindung. Der Mutterschutz besteht auch während der Probezeit. Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist nicht zulässig, aber auch hier gibt es Ausnahmen. In nur zwei Ausnahmefälle ist es möglich, eine Schwangere zu kündigen. Der Arbeitgeber kann über die Arbeitsschutzbehörde mit Sondergenehmigung eine Schwangere kündigen, wenn eine Stilllegung des Betriebs erfolgen muss oder das Verhalten der Schwangeren eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.

Der Kündigungsschutz für Väter greift ab acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit. Während der Elternzeit dürfen Väter nicht gekündigt werden. Doch auch wie auch für Schwangere gelten Ausnahmefälle für eine Kündigung während der Elternzeit. Muss das Unternehmen beispielsweise schließen, kann auch der Vater mit Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde gekündigt werden. Dennoch sollte man bei einer Kündigung während der Elternzeit innerhalb von drei Wochen anwaltliche Hilfe holen und gegen die Entlassung juristisch vorgehen.

Für Alleinerziehende gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Sofern es die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Betriebsgröße zulassen, genießen Alleinerziehende den allgemeinen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Menschen mit einem Behindertengrad von 50 gelten als schwerbehindert. Der besondere Kündigungsschutz tritt, unabhängig der Betriebsgröße, ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten in Kraft. Um einen schwerbehinderten Angestellten zu kündigen, muss das Integrationsamt seine Zustimmung erteilen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Eine Kündigung aufgrund Krankheit ist möglich, jedoch ist der Arbeitgeber auch verpflichtet alle Mittel einzusetzen, um eine Kündigung zu vermeiden. In der Probezeit ist die Kündigung eines Schwerbehinderten nur mit Anmeldung beim Integrationsamt mit vier Tagen Vorlaufzeit wirksam.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist nur mit einer ordentlichen Kündigung möglich, wenn eine Weiterbeschäftigung aufgrund der Schließung des Unternehmens nicht möglich ist. Ein Betriebsratsmitglied außerordentlich fristlos zu kündigen ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer wiederholtes oder schwerwiegendes Fehlverhalten nachweisen kann. Nach Austritt aus dem Betriebsrat gilt der Kündigungsschutz noch ein Jahr lang.

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